Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
 1  Grundlegende Rechte des Mieters
 1.1  Die angemietete Lagerfläche des Lagervermieters darf der Mieter ausschließlich zu den nachfolgend dargelegten Vertragsbedingungen nutzen. Dieses Recht besteht vom vertraglich vereinbarten Mietbeginn bis zur vertragsgemäßen Beendigung des     Mietvertrages.
 2  Übernahme der Lagerfläche
 2.1  Der Mieter ist verpflichtet die angemietete Lagerfläche mit der Übernahme auf  Verschmutzungen und Beschädigungen zu überprüfen. Vorhandene Schäden oder Verunreinigungen sind dem Vermieter unaufgefordert zu melden. Wird keine Meldung abgegeben, geht der Vermieter davon aus, dass die Lagerfläche in einem sauberen und beschädigungsfreien Zustand übernommen wurde. Mit Mietvertragsende ist der Mieter angehalten den Lagerraum in einem sauberen, besenreinen Zustand, zurückzugeben. Die zur Reinigung verwendeten Reinigungsmittel sind vorab mit dem Vermieter abzugleichen.
 3  Zugangsrechte zum Gelände und dem Lagerraum
 3.1  Während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten besteht freier Zugang zum Gelände und dem Lagerraum. Es kann für einzelne Lagerräume gesonderte Öffnungszeiten geben. Die Öffnungszeiten können durch den Vermieter, jederzeit und ohne vorheriger Ankündigung geändert werden.  Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zugang zum Gebäude aus technischen Gründen nicht ermöglicht werden kann. Weiterhin haftet der Vermieter nicht für vorübergehende Unterbrechung der Wasser und Stromversorgung in den Mieträumen und / oder auf dem Gelände. Ausschließlich der Mieter, dem Mieter begleitende Personen und durch den Mieter schriftlich bevollmächtigte Personen haben Zugangsrechte zum Gelände und den     Lagerräumen. Der Mieter ist ermächtigt, ausgestellte Bevollmächtigungen zu jeder Zeit schriftlich zu widerrufen. Der Vermieter hat das Recht, ist aber nicht dazu verpflichtet, von jeder Person die Zugang erlangen möchte, eine entsprechende Legitimation zu verlangen. Sofern bei einer Überprüfung der Legitimation diese nicht vorhanden ist, kann der jeweiligen Person der Zutritt verwehrt und vom Gelände verwiesen werden.
 3.2  Die angemietete Lagerfläche muss durch den Mieter geeignet verschlossen werden. Findet der Vermieter eine unverschlossene, vermietete Lagerfläche vor, ist er nicht verpflichtet diese zu verschließen. Sollte Gefahr im Verzug sein, ist es dem Vermieter, oder einer vom Ihm beauftragten Person, gestattet die gemietete Lagerfläche zu betreten. Der Mieter öffnet hierfür die Lagerfläche und gestattet Zugang.
 3.3  Mit einer Vorlaufzeit von 7 Tagen ist der Mieter dem Vermieter gegenüber verpflichtet die Lagerräume für Instandsetzungsarbeiten, behördliche oder feuerpolizeiliche Inspektionen bzw. für notwendige Arbeiten die der Sicherheit dienen, oder sicherstellen das die Anlage Funktionsfähig bleibt, zu öffnen und den Zutritt zu ermöglichen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt die Lagerfläche, ohne dieses gesondert  anzukündigen, zu öffnen und zu betreten. 
 3.4  Der Vermieter hat das Recht, die Lagerfläche des Mieters ohne vorherige Ankündigung zu öffnen, zu betreten und die eingelagerten Waren und Gegenstände unter den     Bedingungen der Punkte 5.1 zu behandeln, oder dies durch beauftragte Personen durchführen zu lassen. 
 3.4.1  sofern der Vermieter begründet annehmen kann, dass die Lagerfläche verbotene Gegenstände und Waren enthält von denen eine Gefährdung für angrenzende Bereiche ausgehen kann.
 3.4.2  sofern der Vermieter durch Polizei und / oder Feuerwehrpersonal berechtigt aufgefordert wird, Zugang zu den Lagerflächen zu ermöglichen.
 3.5  Nachdem eine Lagerfläche durch den Vermieter oder eine von Ihm ermächtigte Person geöffnet wurde, muss der Vermieter diese Lagerfläche auf seine Kosten, mit geeigneten Maßnahmen verschließen und dem Mieter wieder geregeltem Zugang verschaffen.
 4  Rechte und Pflichten des Mieters zur Nutzung von Gelände und Lagerfläche
 4.1  Der Mieter versichert, dass die von Ihm eingelagerten Waren und Gegenstände sein     Eigentum sind, oder er vom rechtmäßigen Besitzer der Waren und Gegenstände befugt wurde diese in seinem Besitz zu halten und einzulagern.
 4.2  Nachfolgend, stichpunktartig aufgeführte Waren, Güter, Stoffe und Gegenstände dürfen nicht eingelagert werden:
    Pelzmäntel und Kleidung im allgemeinen, sofern diese nicht sicher verstaut sind; Verbotene und zu unrecht in Ihrem Besitz befindliche Gegenstände; jedwede Art von Lebewesen; Verderbliche Waren     sowie Lebensmittel dürfen nur ins Lager wenn diese so sicher verpackt sind, das Schädlinge keine Chance haben; Alle brennbaren und entzündliche Stoffe und Flüssigkeiten. Hierzu gehören     insbesondere Gase, Farben, Lösungsmittel, Benzin Öl, etc.; Gase in Druckbehältern; Sämtliche Arten von Waffen, Sprengstoff und Munition; Alle potentiell gefährliche Materialien wie z.B. Asbest;     Giftmüll; Alles was Geruch und / oder Rauch absondert; Diebesgut; Materialien und Stoffe die mit anderem Lagergut reagieren; Kampfstoffe biologischer Art sowie radioaktive Stoffe
 4.3  Nachfolgende Verbote gelten für den Mieter, den Mieter begleitende oder durch den Mieter legitimierte Personen die das Gelände bzw. die Lagerfläche betreten. Sie dürfen die Lagerfläche und das Gelände nicht so verwenden, dass andere Mieter und / oder der Vermieter gestört werden, oder gestört werden könnten.  Sie dürfen keine Tätigkeiten ausüben die gegen Versicherungsbestimmungen verstoßen oder die einer behördlichen und / oder gewerblichen Genehmigung bedürfen. Die Lagerfläche darf nicht als Wohnung, Büro oder als Geschäftsadresse missbraucht werden. Ohne Genehmigung des Vermieters dürfen sie keine Änderungen an der Lagerfläche vornehmen, sowie nichts an den Wänden, dem Boden oder der Decke befestigen. Es dürfen keinerlei Emissionen aus der Lagerfläche ausgetreten werden lassen. Die oben genannten Personen dürfen den Verkehr auf dem Gelände nicht behindern. Etwaige Schäden sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. In Bezug auf diese Meldung ist der Mieter verpflichtet den Anweisungen des Vermieters bzw. dessen Personals folge zu leisten. Eine Untervermietung ist untersagt.
 5  Wechsel von Lagerflächen
 5.1  Auf Aufforderung des Vermieters ist der Mieter verpflichtet seine eingelagerten Waren und Gegenstände innerhalb von 14 Tagen aus der angemieteten Fläche zu entfernen und in eine andere Lagerfläche, vergleichbarer Größe, umzulagern. Sollte der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, ist der Vermieter berechtigt die Lagerfläche zu öffnen und die eingelagerten Waren und Gegenstände auf Kosten des Mieters in eine andere Lagerfläche zu verlagern. Das Umlagern erfolgt in jedem Fall auf Risiko und Kosten des Mieters. Für den Fall, dass die eingelagerten Waren und Gegenstände gemäß Punkt 5 in eine andere, vergleichbare Lagerfläche umgelagert werden, bleibt der Mietvertrag unverändert bestehen.
 6  Miete, Zahlungsbedingungen und Kaution
 6.1  Kautionsleistung
 6.1.1  Mit Unterschrift des Mietvertrages ist eine Mietkaution in Höhe von 2 Monatsmieten fällig. Die hinterlegte Mietkaution bleibt unverzinst.
 6.1.2  Die unverzinste Mietkaution wird dem Mieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Mietvertrages zurückerstattet. Die Mietkaution wird jedoch um den Betrag reduziert der nötig ist um die Lagerfläche zu reinigen, sofern der Mieter seiner Pflicht die Reinigung durchzuführen nicht nachgekommen ist. Durch den Mieter, oder durch eine vom Mieter legitimierte Person, verursachte Schäden an der Lagerfläche oder an Gegenständen und / oder Einrichtungen auf dem Gelände zu beseitigen Kosten die aus Mietrückständen, Mahnkosten, Verzugszinsen und / oder durch vom Mieter verursachte Umlagerkosten, Verwertungs- / Entsorgunsgkosten zu decken.
 6.2  Mindest- Mietdauer, Mietzins, Fälligkeit und Zahlung
 6.2.1  Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag geregelt und dort ersichtlich. Sofern     nicht anders vereinbart und im Mietvertrag belegt, beträgt die Mindestmietdauer  1 vollen Monat.
 6.2.2  Der Vermieter ist berechtigt, die Miete für die Lagerfläche, nach schriftlicher Ankündigung an den Mieter, unter Einhaltung einer 1 monatigen Frist, jederzeit ohne Angabe von Gründen zu erhöhen.
 6.2.3  Die Miete wird im voraus beglichen. Mit Mietbeginn ist die erste Mietzahlung fällig     und umfasst die erste Mietperiode. Die folgenden Mietzahlungen sind mit dem ersten Tag der neuen Mietperiode, eintreffend auf das Konto des Vermieters, zu begleichen.
 6.2.4  Eingehende Zahlungen werden nach folgender Priorität angerechnet: Sonstige Kosten – Nebenkosten – Zinsen – Mietforderung.
 6.2.5  Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters können nicht     aufgerechnet werden, es sei denn der Vermieter ist Zahlungsunfähig oder die Gegenforderung des Mieters steht in Zusammenhang mit Zahlungsforderungen des Vermieters und wurde gerichtlich festgestellt und / oder vom Vermieter anerkannt.
 6.2.6  Mieter die sich zum Vorsteuerabzug berechtigt erklärt haben, erbringen auf Wunsch des Vermieters den Nachweis, dass die angemieteten Lagerflächen ausschließlich für Zwecke zu nutzen, die gemäß §15 USTG zum Vorsteuerabzug berechtigen.
 6.3  Zahlungsverzug und Fälligkeiten
 6.3.1  Offene, nicht beglichene, Zahlungen seitens des Mieters kann der Vermieter mit Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB ) in Rechnung stellen. In Folge dessen werden dem Mieter Bearbeitungsgebühren in Höhe von 29,00€ in Rechnung gestellt (zweite Mahnung 49,00 €), sollte eine Forderung länger als 7 Tagen offen sein. Weiterhin hat der Mieter, alle Kosten zu tragen, die zur Einforderung offener Rechnungen nötig sind.
 6.3.2  Zahlungen per Scheck sind nicht möglich.
 6.3.3  Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter das Recht von seinem Pfandrecht  Gebrauch zu machen und dem Mieter den Zutritt zum Gelände sowie der Lagerfläche zu verweigern, sowie ein eigenes Schloss am Zugang zur Lagerfläche des Mieters     anzubringen. Unabhängig von der Ausübung dieses Rechts bleibt die Verpflichtung auf Zahlung offener Posten durch den Mieter, unabhängig davon, ob der Mietvertrag gekündigt oder aufgelöst wurde.
 6.4  Pfandverwertung und Pfandrecht
 6.4.1  Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unterliegen die eingelagerten Waren und Gegenstände dem Pfandrecht und dienen dem Vermieter als Sicherheit für Forderungen gegenüber dem Mieter die sich aus dem Titel des Mietzinses ableiten. Wie durch § 1245 BG ermöglicht richtet sich die Pfandverwertung abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen nach folgender Regelung.Befindet sich der Mieter, bei einem gekündigten Mietvertrag, länger als 1 Monat im Zahlungsverzug, kann der Vermieter von seinem Recht Gebrauch machen, den Mieter unter Androhung von Verkauf, Entsorgung oder Verwertung der eingelagerten Waren und Gegenstände schriftlich zur Zahlung binnen 10 Tagen auffordern. Sollte der Mieter auch nach Ablauf der Frist von 10 Tagen offene Posten nicht beglichen haben, ist der Vermieter berechtigt die dem Pfandrecht unterliegenden und vom säumigen Mieter eingelagerten Waren und Gegenstände auf Kosten und Risiko des Mieters in ein anderes Lager zu räumen. Der Vermieter ist weiterhin berechtigt die Waren nach Beendigung des Mietverhältnisses zu Veräußern. Der Mieter hat innerhalb der Frist dem Vermieter  mitzuteilen, welche der eingelagerten Waren und Gegenstände einen Wert von über 50€ haben und / oder ob der Gesamtwert des Lagerinhaltes den Warenwert von 1000€ übersteigt. Sollte der Mieter dem Vermieter diese Informationen nicht fristgerecht zukommen lassen, akzeptiert der Mieter, dass der Vermieter ungeachtet eines möglichen höheren Verkaufserlöses, als beim Verkauf erzielt, keinerlei Haftung übernimmt. Der Vermieter darf lediglich die Anzahl an Waren verkaufen, deren Erlös zur Deckung offener Forderungen genügt. 
 7  Vertragskündigung
 7.1  Für beide Seiten besteht die Möglichkeit einer Kündigung mit einer Frist von 2 (zwei) Wochen zum Monatsende. Sollte im Vorwege eine Langzeitmiete vereinbart worden sein, ist diese bindend. Kündigungen sind zu jederzeit möglich. Die Kündigungsfrist beginnt allerdings erst 14 Tage vor dem Monatsende. Die Mindestmietdauer von 1 Monat ist einzuhalten. Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, hat der Vermieter das recht das Mietverhältnis aufzulösen. Wichtige Gründe sind Verstöße gegen die Punkte 4, 5 und 6 sowie, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit einstellt. Der Grund der Einstellung ist hierbei unerheblich.
 8  Versicherung
 8.1  Die vom Mieter eingelagerten Waren und Gegenstände werden nicht durch den Vermieter versichert, der Mieter trägt das alleinige, volle Risiko. Der Mieter ist verpflichtet, die eingelagerten Waren und Gegenstände auf den Wiederbeschaffungswert zu versichern
 9  Verlängerung des Mietverhältnisses und Öffnung der Lagerfläche
 9.1  Der Mieter und Vermieter vereinbaren mit Unterschrift, dass eine Öffnung die nach den Bestimmungen dieses Vertrages durchgeführt wird, keine Rechtswidrigkeit darstellen und vom Mieter gestattet ist. Mit einer vertragsgemäßen Kündigung, die unter der Beachtung von Punkt 7 durchgeführt wird, stimmen beide Parteien bereits jetzt einem außergerichtlichen Räumungsvergleich zu, der Wirksam wird, sobald die Kündigung in Kraft tritt. Eine Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses, wie in § 545 BGB dargestellt, wird ausgeschlossen.
 10  Allgemeine Vertragsbestimmungen
 10.1  Sämtlicher Schriftverkehr zwischen dem Mieter und Vermieter, sowie Vermieter und Mieter haben an die im Mietvertrag bekanntgegeben, bzw. zuletzt schriftlich übermittelte Adresse zu erfolgen. Etwaige Änderungen der jeweiligen Anschriften von Mieter und Vermieter sind dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, gehen beiderseits auf etwaige Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Zuge eines Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ersetzt werden. Vom Mieter muss hierzu keine Einwilligung eingeholt werden. Ausschließlich die in diesem Vertrag niedergeschriebenen Bedingungen kommen zur Anwendung. Es werden keine mündlichen oder Zusatzvereinbarungen getroffen. Den Anweisungen des Vermieters und dessen Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung.
 10.2  Gerichtsstand ist Berlin. Einzelne unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmungen dieses Vertrages berühren nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Es besteht beiderseits die Verpflichtung die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, oder durch wirtschaftlich sinnvollste Bestimmungen zu ersetzen.